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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „Sturm Ihr Partner für Immobilien“, Inhaberin: Bernadette Sturm

1. Gegenstand des Maklerauftrags ist der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über die Nutzung oder den Erwerb bebauter oder unbebauter Liegenschaften, insbesondere von Wohngebäuden, Gewerbeobjekten, Wohnräumen und Gewerbeeinheiten. Diese Tätigkeit ist provisionspflichtig (vgl. Nr. 3ff). Weitere Geschäftsgegenstände sind der Erwerb, die Verwaltung, Veräußerung, Vermietung und sonstige Verwertung bebauter oder unbebauter Liegenschaften, insbesondere von Wohngebäuden, Gewerbeobjekten, Wohnräumen und Ge­wer­be­ein­heiten. 2. Soweit nichts anderes bestimmt wird, beträgt die Provision für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages 3,57% des Ge­samt­kauf­preises inclusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beim Kauf auf Rentenbasis ist der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert) für die Pro­vi­si­ons­berechnung maßgeblich. Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision ebenfalls 3,0% des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehr­wert­steuer. Ist ein solcher nicht vereinbart, wird der 25fache Jahreserbbauzins der Provisionsberechnung zu Grunde gelegt. Bei Einräumung eines Vorkaufsrechts zahlt der Berechtigte eine Provision in Höhe von 1,0% des Gesamtkaufpreises, bei Ausübung des Vorkaufsrechts weitere 2,0% des Gesamtkaufpreises jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Für die Vermittlung von gewerblichen Pacht-, Miet- oder vergleichbaren Nut­zungs­verträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge beträgt die Provision 3,57 Netto-Kaltmieten inclusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4. Für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum beträgt die Provision das 2fache der monatlichen Nettokaltmiete zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5. Alle Provisionen sind verdient und fällig im Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten oder nachgewiesenen Vertrages. Soweit der Makler dem Mieter oder Käufer das Miet-/Kaufobjekt nachgewiesen hat, wird vermutet, dass diese Nachweistätigkeit für den nachfolgenden Vertragsschluß ursächlich war. 6. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt, insbesondere beim Abschluß eines Vertrages über ein anderes vergleichbares Objekt des gleichen Vermieters/Verkäufers. 7. Gleiches gilt, soweit der Vertrag zwar nicht mit dem Angebotsempfänger, aber mit einem engen Familienangehörigen des Vertragspartners, dessen Lebens- oder Geschäftspartner zustande kommt. Ist der Angebotsempfänger eine juristische Person, besteht eine Provisionspflicht auch für Verträge, die mit ihren Vertretern zustande kommen, und für Verträge mit Unternehmen, die mit dem Angebotsempfänger in ständiger und enger Ge­schäfts­be­ziehung stehen oder die mit diesem wirtschaftlich verflochten sind. 8. Der Angebotsempfänger ist verpflichtet, die ihm überlassenen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe von Angeboten an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Maklers ist untersagt. Verstößt der Angebotsempfänger hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so haftet der Angebotsempfänger für die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte. 9. Die Angebote des Maklers sind unverbindlich und freibleibend. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Nebenabreden zu den jeweiligen Angeboten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.